§ 954 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das Amtsgericht als zuständige Stelle für die Zustellung des Beschlusses in bestimmten Fällen.
Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.
§ 954 ZPO → Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Regelt die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen.