§ 948 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das Bundesamt für Justiz als zuständige Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz.
§ 948 ZPO → Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Regelt das Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.