Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen

§ 850e (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen und die Pfändbarkeit des Geldbetrags.

§ 850e (3) ZPO

Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

siehe auch

§ 850e ZPO → Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen.