§ 313 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen.
Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
§ 313 ZPO → Form und Inhalt des Urteils
Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.