Zusätzliche Angaben in der Klageschrift

§ 253 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift.

§ 253 (3) ZPO

Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;

2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;

3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;

4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.

§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.

§ 2 ff ZPO → Streitwert