Zusätzliche Angaben in der Berufungsbegründung

§ 520 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt zusätzliche Angaben, die in der Berufungsbegründung enthalten sein sollen.

§ 520 (4) ZPO

Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; 2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.