Zurückweisung der Berufung bei Nichterscheinen des Berufungsklägers

§ 539 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil, wenn der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

§ 539 (1) ZPO

Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

siehe auch

§ 539 ZPO → Versäumnisverfahren
Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.