Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 563 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.

§ 563 (1) ZPO → Zurückverweisung an das Berufungsgericht
Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

§ 563 (2) ZPO → Rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 563 (3) ZPO → Eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht
Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

§ 563 (4) ZPO → Zurückverweisung bei Anwendbarkeit nicht revisibler Gesetze
Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 1, Titel 2 → Revision
Regelt die Revision im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Urteil aufgehoben oder zurückverwiesen werden kann, sowie der Entscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts.