Zurücknahme des Widerspruchs

§ 697 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeiten der Zurücknahme des Widerspruchs durch den Antragsgegner.

§ 697 (4) ZPO

Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

siehe auch

§ 697 ZPO → Einleitung des Streitverfahrens
Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.