Zulassung zur Prozessführung unter Vorbehalt

§ 56 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der Zulassung zur Prozessführung unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung.

§ 56 (2) ZPO

Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

siehe auch

§ 56 ZPO → Prüfung von Amts wegen
Beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen.