Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte

§ 1042 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt sicher, dass Rechtsanwälte als Bevollmächtigte im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden dürfen.

§ 1042 (2) ZPO

Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

siehe auch

§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte.