Zeugnisverweigerung bei vermögensrechtlichem Schaden

§ 384 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden zufügen würde.

§ 384 (1) ZPO

Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde.

siehe auch

§ 384 ZPO → Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.