§ 714 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht.
Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
§ 714 ZPO → Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.