Zeitpunkt der Abänderung

§ 323 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist.

§ 323 (3) ZPO

Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

siehe auch

§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.