§ 554 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Verlust der Wirkung der Anschlussrevision.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
§ 554 ZPO → Anschlussrevision
Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.