Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 261 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Wirkungen der Rechtshängigkeit.

§ 261 (3) ZPO

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

siehe auch

§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.