Wirkung eines Urteils gegen den Nacherben

§ 326 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Wirkung eines Urteils, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten ergeht, gegen den Nacherben.

§ 326 (2) ZPO

Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.

siehe auch

§ 326 ZPO → Rechtskraft bei Nacherbfolge
Regelt die Wirkungen eines Urteils im Kontext der Nacherbfolge, insbesondere zwischen Vorerben und Dritten.