Wirkung eines Urteils für den Nacherben

§ 326 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Wirkung eines Urteils, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten ergeht, für den Nacherben.

§ 326 (1) ZPO

Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.

siehe auch

§ 326 ZPO → Rechtskraft bei Nacherbfolge
Regelt die Wirkungen eines Urteils im Kontext der Nacherbfolge, insbesondere zwischen Vorerben und Dritten.