Wirkung der Prozesskostenhilfe auf Gerichtskosten und Rechtsanwälte

§ 122 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Auswirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.

§ 122 (1) ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1. die Bundes- oder Landeskasse

 a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
 b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
 nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,

2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

siehe auch

§ 122 ZPO → Wirkung der Prozesskostenhilfe
Regelt die Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.