§ 845 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Benachrichtigung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes hat, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats erfolgt.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
§ 845 ZPO → Vorpfändung
Regelt die Vorpfändung, die es dem Gläubiger ermöglicht, bereits vor der eigentlichen Pfändung Maßnahmen zu ergreifen, um seine Forderungen zu sichern.