§ 289 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht beeinträchtigt wird, wenn ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
§ 289 ZPO → Zusätze beim Geständnis
Behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis.