Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses

§ 288 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist.

§ 288 (2) ZPO

Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

siehe auch

§ 288 ZPO → Gerichtliches Geständnis
Behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.