§ 288 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist.
Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
§ 288 ZPO → Gerichtliches Geständnis
Behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.