§ 380 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Maßnahmen bei wiederholtem Nichterscheinen eines Zeugen.
Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
§ 380 ZPO → Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.