Wiedererlangung von Kulturgütern

Artikel 7 (4) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) beschreibt die Zuständigkeit bei Ansprüchen auf Wiedererlangung von Kulturgütern.

Artikel 7 (4)

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um einen auf Eigentum gestützten zivilrechtlichen Anspruch zur Wiedererlangung eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG handelt, der von der Person geltend gemacht wurde, die das Recht auf Wiedererlangung eines solchen Gutes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet;

siehe auch

Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.