Wiedereinsetzungsfrist

§ 234 (1) ZPO

Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

§ 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzen für eine Wiedereinsetzung voraus, dass der Wiedereinsetzungsantrag spätestens zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt und das versäumte Rechtsmittel innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

Sofern das Hindernis wegfällt, bevor die einzuhaltende Frist abgelaufen ist, zählt auch dieser Zeitraum in die Zwei-Wochenfrist.1)

Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO gebo-ten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt wer-den. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben.2)

Erkennbar ungenaue oder unklare Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden.3)

§ 234 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

§ 234 (3) ZPO

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzungsfrist

§ 234 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 234 (1) ZPO → Frist für Wiedereinsetzungsantrag
Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, wobei die Frist einen Monat beträgt, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

§ 234 (2) ZPO → Beginn der Wiedereinsetzungsfrist
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

§ 234 (3) ZPO → Ausschluss der Wiedereinsetzung nach einem Jahr
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Versäumung von Fristen im Zivilprozess auszugleichen, wenn die Partei unverschuldet verhindert war.

1)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 unter II 1
2)
BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZB 29/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; Beschluss vom 5. Oktober 1999 VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; BGH, NJW-RR 2016, 507 Rn. 11
3)
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 [juris Rn. 14] mwN