Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage

§ 578 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.

§ 578 (1) ZPO

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

siehe auch

§ 578 ZPO → Arten der Wiederaufnahme
Beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.