§ 578 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
§ 578 ZPO → Arten der Wiederaufnahme
Beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.