Widerspruchsklage

§ 878 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Folgen einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit einem Teilungsplan.

§ 878 (1) ZPO → Nachweis der Klageerhebung durch den widersprechenden Gläubiger
Der widersprechende Gläubiger muss dem Gericht innerhalb eines Monats nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat, andernfalls wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt.

§ 878 (2) ZPO → Rechte des widersprechenden Gläubigers trotz Fristversäumnis
Die Rechte des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, bleiben bestehen, auch wenn die Frist versäumt wurde und der Plan ausgeführt wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Teilungsplan
Regelt die Durchführung und Anfechtung von Teilungsplänen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Gläubiger bei Widersprüchen und der gerichtlichen Bestätigung.