§ 807 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Schuldner das Recht, der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft zu widersprechen.
Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
§ 807 ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Regelt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Pfändungsversuch sofort abnehmen kann.