§ 694 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Antragsgegner, schriftlich Widerspruch gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
§ 694 ZPO → Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.