Widerspruch gegen Arrestbeschluss

§ 924 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, Widerspruch eingelegt werden kann.

§ 924 (1) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

siehe auch

§ 924 ZPO → Widerspruch
Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.