Widerruf eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 949 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung durch Beschluss widerrufen wird.

§ 949 (1) ZPO

Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen.

siehe auch

§ 949 ZPO → Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens bei einer vorläufigen Kontenpfändung.