Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt oder wenn das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis.1)
Widerruf einer materiell-rechtlichen Willenserklärung ist möglich, solange sie noch nicht zugegangen ist (§ 130 I BGB), oder wenn das Gesetz einen Widerruf vorsieht.
Eine Verfahrenshandlung ist nur widerruflich, solange sie noch nicht zugegangen ist. Der Widerruf beseitigt die Wirkung der Prozeßhandlung ex tunc.