Widerklage

Die Widerklage ist in § 33 ZPO fragmentarisch geregelt.

Wird aus einer Marke auf Unterlassung des Gebrauchs einer Firma geklagt, so ist eine Widerklage auf Löschung der Angriffsmarke zulässig, wenn sich herausstellt, dass die Firmenrechte älter sind. Solche Fälle treten nicht selten auf, denn Firmenrechte entstehen mit der Benutzungsaufnahme und daher ist eine sehr sorgfältige Recherche erforderlich, um das Bestehen solcher Rechte herauszufinden.

Die Vorteile der Widerklage sind wie folgt:

Beispiel: Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke klagt in Stuttgart auf Unterlassung der Benutzung der Marke auf einer Homepage im Internet, die auch in Stuttgart abrufbar ist. Dann kann die Löschungs(wider)klage wegen § 33 ZPO in Stuttgart geltend gemacht werden.

Voraussetzung der Widerklage:

Die Verspätungsregelungen nach § 296 ZPO gelten in der ersten Instanz für die Widerklage nicht. Diese kann folglich auch noch kurz vor der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

In zweiter Instanz ist nach der ZPO-Reform gemäß § 533 ZPO die Widerklage nur noch zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder dies im Sinne des § 533 Nr. 2 ZPO sachdienlich ist, d. h. wenn Klage und Widerklage derselbe Tatsachenstoff zugrunde liegt. Bei der Klage auf Unterlassung der Verwendung eines Kennzeichens und der Löschungswiderlage liegt insoweit derselbe Tatsachenstoff zugrunde, als die Frage, wer die prioritätsälteren Rechte besitzt, entscheidend ist. Daher sollte die Widerklage in diesem Fall auch noch in zweiter Instanz möglich sein. Nach altem Recht war die Widerklage auch in der zweiten Instanz unproblematisch möglich.

Die Widerklage ist nur gegen denjenigen zulässig, der mit der Hauptklage angegriffen hat. Es gibt keine Drittwiderklage.

Der Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen, ob eine Widerklage grundsätzlich nur in derselben Prozessart wie die Klage zulässig ist.1)

Bei einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage liegt der für die Zulässigkeit einer Hilfswiderklage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Falle der Abweisung der Hauptsacheklage gemäß § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche Sachzusammenhang regelmäßig vor.2)

Die in einem Rechtsstreit über eine Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobene Widerklage, mit der die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, weist keine so grundlegenden Verfahrensunterschiede zur Klage auf, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten in Betracht kommt. Für die Klage und die Widerklage sind in einem solchen Fall keine unterschiedlichen Instanzenzüge gegeben. Das Gericht der Hauptsache ist nach § 927 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig. Nur die Revision ist gegen die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ausgeschlossen, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Verfolgung des Aufhebungsantrags im Wege der Widerklage steht weiter nicht entgegen, dass das Aufhebungsverfahren als Teil des Verfügungsverfahrens grundsätzlich auf eine beschleunigte Erledigung ausgerichtet ist3). Der Beklagte hat es in der Hand, ob er ein gesondertes Aufhebungsverfahren einleitet oder den Weg der Widerklage wählt. Für die Verbindung des Hauptsacheprozesses mit dem Aufhebungsverfahren durch eine Widerklage sprechen zudem prozessökonomische Gründe, weil der Streit der Parteien in einem Verfahren erledigt werden kann.4)

Der für die Zulässigkeit einer Widerklage erforderliche Sachzusammenhang ist, wenn bei einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage eine Hilfswiderklage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Falle der Abweisung der Hauptsacheklage erhoben wird, ohne Weiteres gegeben.5)

Widerklage

§ 1099 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Fortführung einer Widerklage im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

§ 1099 (1) ZPO → Unzulässigkeit der Widerklage bei Nichteinhaltung der Verordnung
Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung als unzulässig abzuweisen.

§ 1099 (2) ZPO → Fortführung des Verfahrens bei Ausnahmefällen
Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung wird das Verfahren über die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Verordnung fortgeführt. Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der Widerklage befunden hat.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 5 → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Regelt die Verfahrensvorschriften für Klagen und Widerklagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, einschließlich der Bedingungen für die Zulässigkeit und Fortführung solcher Verfahren.

1)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 75/00, BGHZ 149, 222, 227
2) , 4)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II
3)
aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 369
5)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II; m.V.a. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20, 22; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 146; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 3.54; jurisPK-UWG/Hess, 4. Aufl., § 12 Rn. 217; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 927 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Drescher, 5. Aufl., § 927 Rn. 10; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 927 Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO § 927 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 927 Rn. 1; Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2014, § 33 ZPO Rn. 26; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 56 Rn. 24; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 60 Rn. 31; aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 368 f.