Wertberechnung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung

§ 4 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageeinreichung oder der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend ist und dass Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.

§ 4 (1) ZPO

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

siehe auch

§ 4 ZPO → Wertberechnung; Nebenforderungen
Regelt die Wertberechnung und die Behandlung von Nebenforderungen im Zivilprozess.