§ 396 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, nötigenfalls weitere Fragen zu stellen sind.
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
§ 396 ZPO → Vernehmung zur Sache
Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.