§ 815 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist.
Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.