Wegnahme als Zahlung

§ 815 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist.

§ 815 (3) ZPO

Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

siehe auch

§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.