§ 850f (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ist weggefallen.
(weggefallen)
§ 850f ZPO → Änderung des unpfändbaren Betrages
Regelt die Möglichkeit der Anpassung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.