§ 90 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das von einem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht gilt, sofern es nicht sofort von der Partei widerrufen oder berichtigt wird.
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
§ 90 ZPO → Beistand
Regelt die Möglichkeit der Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen und die Bedingungen, unter denen Beistände zugelassen werden können.