Vortrag des Beistands als Parteivortrag

§ 90 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das von einem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht gilt, sofern es nicht sofort von der Partei widerrufen oder berichtigt wird.

§ 90 (2) ZPO

Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

siehe auch

§ 90 ZPO → Beistand
Regelt die Möglichkeit der Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen und die Bedingungen, unter denen Beistände zugelassen werden können.