Vorrang und Beschleunigung von Räumungssachen

§ 272 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

§ 272 (4) ZPO

Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.