§ 804 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein durch frühere Pfändung begründetes Pfandrecht Vorrang vor späteren Pfandrechten hat.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.