Vorrang des früheren Pfandrechts

§ 804 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein durch frühere Pfändung begründetes Pfandrecht Vorrang vor späteren Pfandrechten hat.

§ 804 (3) ZPO

Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

siehe auch

§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.