Vorlagepflicht Dritter bei Schriftvergleichung

§ 441 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften verpflichtet werden können.

§ 441 (4) ZPO

Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.

siehe auch

§ 441 ZPO → Schriftvergleichung
Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.