§ 441 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften verpflichtet werden können.
Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
§ 441 ZPO → Schriftvergleichung
Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.