§ 441 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorlagepflicht des Gegners, wenn sich geeignete Vergleichungsschriften in dessen Händen befinden.
Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
§ 441 ZPO → Schriftvergleichung
Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.