Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften

§ 441 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Beweisführer, geeignete Vergleichungsschriften vorzulegen oder ihre Mitteilung zu beantragen.

§ 441 (2) ZPO

In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

siehe auch

§ 441 ZPO → Schriftvergleichung
Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.