§ 441 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Beweisführer, geeignete Vergleichungsschriften vorzulegen oder ihre Mitteilung zu beantragen.
In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
§ 441 ZPO → Schriftvergleichung
Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.