Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils

§ 550 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass mit der Revisionsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt wird, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

§ 550 (1) ZPO

Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

siehe auch

§ 550 ZPO → Zustellung der Revisionsschrift
Regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren.