§ 1064 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift vorzulegen ist.
Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.