§ 348a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegt.
Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
§ 348a ZPO → Obligatorischer Einzelrichter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.