§ 1064 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, vorläufig vollstreckbar ist.
Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.