Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses

§ 1064 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, vorläufig vollstreckbar ist.

§ 1064 (2) ZPO

Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

siehe auch

§ 1064 ZPO → Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.