Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 537 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen des ersten Rechtszuges, die nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden.

§ 537 (1) ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag
Ein Urteil des ersten Rechtszuges, das nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann auf Antrag vom Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird. Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

§ 537 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit des Beschlusses zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Eine Anfechtung des Beschlusses, der die vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt, findet nicht statt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und Wirkungen der Berufung sowie der Verfahren zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 558 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen des Berufungsgerichts, die nicht durch Revisionsanträge angefochten werden.

§ 558 ZPO

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, die nicht durch Revisionsanträge angefochten werden.