Vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch das Schiedsgericht

§ 1041 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Schiedsgericht, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen.

§ 1041 (1) ZPO

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

siehe auch

§ 1041 ZPO → Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.