Vorläufige Maßnahmen und Zwangsvollstreckung

§ 1063 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung vorläufiger Maßnahmen und die Zwangsvollstreckung im Schiedsverfahren.

§ 1063 (3) ZPO

Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

siehe auch

§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.